Anhörung im Deutschen Bundestag
Am 09.11.2016 wurden unterschiedliche Experten als Sachverständige im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zur neuen Gesetzesvorlage in Sachen Stalking angehört.
Dazu war auch unsere Gründerin Sandra Cegla eingeladen. Lesen Sie hier unsere vollständige Stellungnahme zum Thema:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
als ehemalige Kriminalkommissarin mit dem Schwerpunkt im Bereich schwerer Gewaltdelikte und Stalking sowie Gründerin von SOS-Stalking begrüße ich den neuen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen (BT-Drucksache 18/9946) grundsätzlich.
In der Vergangenheit und mit dem bisherigen Straftatbestand gab es vor allem Schwierigkeiten bei Fallkonstellationen, in denen die Betroffenen von Stalking die feindlichen Angriffe eines Stalkers aushielten, ohne wesentliche Veränderungen in ihrem Lebensumfeld vorzunehmen, die für die Gerichtsbarkeit objektivierbar waren. Das Verhalten der Opfer ist aus meiner Erfahrung nicht immer gleichbedeutend mit ihrem inneren Leidensdruck und dem Schaden, den sie durch das Handeln des Täters nehmen.
1.) Eignungsdelikt
Dieser Punkt ist im Wesentlichen durch den neuen Gesetzesentwurf aufgegriffen worden, insbesondere durch die Änderung von einem Erfolgsdelikt in ein Eignungsdelikt. Obwohl sich in der gerichtlichen Praxis nun neue Fragestellungen und Herausforderungen hinsichtlich der Objektivierung von „geeigneten“ Handlungen zur Beeinträchtigung der Lebensgestaltung ergeben werden, befürworte ich die Änderung in ein Eignungsdelikt ausdrücklich.
Es kann nicht Aufgabe des Stalking-Opfers sein, seine physische und psychische Resilienz auszuschöpfen. Allein das Handeln des Täters und dessen kriminelle Energie müssen im Mittelpunkt der gerichtlichen Bewertung stehen.
2.) Einfügung eines Grundtatbestandes
Im Gesetzesentwurf fehlen die Beobachtung des Opfers und das Ausspionieren mittels Spyware und Ãœberwachungsapparaturen/Trackern. Daraus gewonnene Informationen können gegen das Opfer oder zur Einflussnahme auf das Opfer verwendet werden. Diese Handlung, die erheblich in die Intim-/Privat und Sozialsphäre eingreift, ist bisher schwierig bis gar nicht unter den neuen §238 StGB zu subsumieren. Die Auswirkungen auf das Opfer, sobald es die Ãœberwachungsmaßnahmen entdeckt hat, sind dramatisch und schwerwiegend. Daher befürworte ich einen Grundtatbestand i.S.d. §238 Abs. 1 Nr. 5 in der alten Fassung beizubehalten: „eine andere vergleichbare Handlung vornimmt“
Daher sollte mindestens der in der alten Fassung enthaltene Grundtatbestand wieder aufgenommen werden.
3.) Streichung aus dem Katalog für Privatklagedelikte (§374 StPO)
Eine Streichung aus dem Katalog für Privatklagedelikte erscheint sinnvoll. Es ist unangemessen, ein Opfer einer Nachstellung sein Verfahren selbst betreiben zu lassen.
4.) Nahe Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn, berufliches und soziales Umfeld
In meiner Erfahrung mit Stalking hat sich gezeigt, dass selten nur allein das Opfer vom Stalking betroffen ist, sondern es werden häufig die gesamte Familie und der Freundeskreis in die Taten mit einbezogen. Dies geschieht insbesondere in der Mehrzahl der Fälle, in denen es sich beim Täter um den ehemaligen Intimpartner handelt. Ganz besonders vor dem Hintergrund der großen sozialen Bedeutung der nahen Angehörigen ist es sinnvoll, sie gesondert zu erwähnen. Allein durch deren Insiderwissen und ihre weiteren familiären Verwebungen haben sie eine herausragende Rolle, wenn sie in Stalkingfälle einbezogen werden. Hier kommt es häufig zu besonders schwerwiegenden Vertrauensbrüchen und der Beeinflussung weiterer Angehöriger. Für die Verursachung eines großen Schadens muss der Kontakt zum betreffenden Angehörigen nicht unbedingt eng gewesen sein; die familiäre Bindung und der Einfluss im Familiensystem sind ausreichend für eine große Wirkung beim Betroffenen.
Es erscheint daher zwingend, nahe Angehörige entsprechend §238 Absatz 2 und 3 in den Katalog des Absatz 1 einzubeziehen.
Weiterhin sollten die Kontaktaufnahmen zum Arbeitgeber oder des nahen sozialen Umfelds, zu dem der Täter in keinerlei Beziehung steht, soweit das Stalking das Ziel ist, einbezogen werden. Arbeitsplatzverlust ist nicht selten das Ergebnis von manipulativen Stalking. Der Verlust der Existenzgrundlage wiegt für das Opfer so schwer, dass dies Erwähnung finden muss.
5.) Wiederholungsgefahr nach §112a StPO
Aus meiner kriminalpolizeilichen Praxis weiß ich, dass Stalking auf Grund der obsessiven Fixierung des Täters auf sein Opfer ein erhebliches Gefahrenpotential in sich trägt. Selbst, wenn (noch) keine schwerwiegenden Straftaten erfolgt sind, sind diese niemals ausgeschlossen. Besonders dort, wo bereits Gewalt angewendet wurde, kann eine Deeskalationshaft im Einzelfall überaus sinnvoll sein.
Daher sollte §238 StGB in den Katalog des §112a StPO aufgenommen werden.
6.) Tatbestandmerkmal ändern: „erhebliche Beeinträchtigung“
Aus meiner Sicht und Erfahrung bedeutet dieses Tatbestandsmerkmal, das „eine schwerwiegende Beeinträchtigung“ verlangt, dass immer noch auf die Resilienz des Opfers abgestellt wird.
Eine erhebliche Beeinträchtigung muss bereits ausreichend sein, um eine Strafbarkeit zu begründen.
7.) Anwendungsbereich eröffnen – OEG
Erwägenswert erscheint es, Nachstellungshandlungen, die zu gesundheitlichen Schädigungen geführt haben, in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 OEG einzubeziehen.
8.) Erweiterung des Gewaltschutzgesetzes
Die vorgelegte Anpassung des Gewaltschutzgesetzes erscheint sinnvoll. Die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen einen nach dem Gewaltschutzgesetz geschlossenen Vergleichs kann die Wirksamkeit dieses Rechtsmittels erheblich erhöhen, schließt eine Sicherheitslücke und ist somit eine folgerichtige Änderung. Die Möglichkeit, Verstöße gegen einen gerichtlich bestätigten Vergleich strafrechtlich verfolgen zu können, wird aus meiner Sicht zur Sicherheit der Opfer beitragen.
Sandra Cegla, Kriminalkommissarin a. D.“
Hier können Sie die Diskussion der Experten nachlesen.